148/2018 : 4. Oktober 2018 – Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-379/17

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Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Die BrüsselI-Verordnung steht der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der für die Vollziehung eines Arrestbefehls eine Frist gilt, nicht entgegen, wenn es um einen Arrestbefehl geht, der in einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurde und dem im Vollstreckungsmitgliedstaat Vollstreckbarkeit beigelegt worden ist

Tobias Blank