Beschluss vom 3. September 2018
Nichtvorlage an den EuGH begründet keinen grundrechtlichen Nachteil, wenn keine Aussicht auf Klärung der unionsrechtlichen Frage im Vorabentscheidungsverfahren besteht
Nichtvorlage an den EuGH begründet keinen grundrechtlichen Nachteil, wenn keine Aussicht auf Klärung der unionsrechtlichen Frage im Vorabentscheidungsverfahren besteht