Das Sozialrecht dient der Erfüllung des grundgesetzlichen Auftrags zur Sicherung des Sozialstaatsprinzips.

Der Begriff ist vergleichsweise neu und wird in Deutschland einheitlich erst seit den 1960er bis 1980er Jahren verwendet;

er ist beeinflusst durch den Begriff der „sozialen Sicherheit“, der im internationalen Gebrauch üblich geworden ist