Beschluss vom 16. August 2018
Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch unzureichende Aufklärung der im Falle einer Auslieferung zu erwartenden Haftbedingungen
Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch unzureichende Aufklärung der im Falle einer Auslieferung zu erwartenden Haftbedingungen