Zivilrechtliche Fragen rund um die Corona-Pandemie
Veranstaltung abgesagt – bekomme ich mein Geld zurück ?
In der Regel, erhält der Kunde das Geld für das bezahlte Ticket zurück, wenn die Veranstaltung seitens des Veranstalters abgesagt wird. Allerdings wird danach unterschieden, on die Veranstaltung vorsorglich abgesagt wird oder aufgrund eines behördlichen Verbots nicht durchgeführt werden kann.
Bei der vorsorglichen Absage einer Veranstaltung ist der Ticketpreis in jedem Fall zu erstatten. Weitere Schäden, z.B. Kosten für die Anreise oder Übernachtung sind indes nur erstattungsfähig, wenn den Veranstalter ein Verschulden trifft. Soweit die Absage der Veranstaltung nachvollziehbar zum Schutz der Besucher erfolgt, dürfte ein solches Verschulden in aller Regel nicht zu begründen sein.
Mit der Absage der Veranstaltung aufgrund gesetzlichen Verbotes entsteht grds. ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Rücktritt nebst Rückzahlung des Ticketpreises (und ggf. sonstiger Vorleistungen, wie Standgebühren, etc.) wegen Unmöglichkeit nach §§ 346 I Alt. 2, § 326 V, § 275 BGB. Der Veranstalter kann die vereinbarte Leistung nicht erbringen, sodass auch keine Verpflichtung besteht, diese zu bezahlen.
Weitere Schäden können jedoch auch hier nur im Falle eines Verschuldens erstattet werden. Zwar wird gem. §§ 275 IV, 280 BGB ein solches Verschulden vermutet, allerdings kann sich der Veranstalter im Falle eines behördlichen Verbots regelmäßig exkulpieren, da er die erzwungene Absage nicht zu vertreten hat.
Ein Erstattungsanspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises besteht somit grds. immer, wenn die Veranstaltung tatsächlich nicht stattfindet.
Zwar versuchen manche Veranstalter, sich um Rahmen ihrer allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) schadlos zu halten, indem ein Haftungsausschluss bei „höherer Gewalt“ vereinbart werden soll. Entsprechende Klauseln sind jedoch häufig unzulässig und daher unwirksam.
Weigert sich der Veranstalter, den vollen Preis zu erstatten, empfiehlt es sich regelmäßig, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Kosten hierfür können in den meisten Konstellationen von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung übernommen werden.
Eine evtl. abgeschlossene Ticketversicherung ist hier übrigens nicht eintrittspflichtig, da diese in der Regel nur für den Fall der eigenen Verhinderung wegen Krankheit, Verletzung oder Tod eingreift; der Ausfall der Veranstaltung ist dabei ausdrücklich nicht mitversichert.
Ausfallhonorar bei Absage einer Veranstaltung
Der Anspruch auf Zahlung eines Ausfallhonorars für Künstler/innen bei Absage einer Veranstaltung besteht üblicherweise dann nicht, wenn ein Fall „höherer Gewalt“ vorliegt. Darunter versteht man ein Ereignis, auf welches keiner der Beteiligten Einfluss hat, welches unvorhersehbar ist und auch nicht mit äußerster Sorgfalt verhindert werden kann.
Die Frage, ob es sich bei der Absage einer Veranstaltung wegen des Coronavirus im Einzelfall um höhere Gewalt handelt, ist nicht pauschal zu beantworten. Es wird zunächst unterschieden, ob der Ausfall auf einer öffentlichen Warnung oder einer behördlichen Untersagung beruht.
Spricht eine öffentliche Stelle (z.B. das Gesundheitsamt oder das Robert Koch Institut) eine Warnung für bestimmte Veranstaltungen aus, dürfte höhere Gewalt in aller Regel nicht vorliegen. Bei einer Absage der Veranstaltung aufgrund einer bloßen Warnung schuldet der Veranstalter somit grds. das Honorar für den/die gebuchte(n) Künstler/in gem. §§ 649, 615 BGB. Hiervon in Abzug zu bringen sind jedoch ersparte Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Pyroelemente, etc.) sowie aufgrund der Absage anderweitig erhaltenes Honorar bzw. böswillig nicht zusätzlich erhaltenes Honorar, wenn ein Alternativengagement grundlos nicht angenommen wird.
Bei einer behördlichen Untersagung der geplanten Veranstaltung dürfte regelmäßig ein Fall der höheren Gewalt vorliegen, da dem Veranstalter dann ohne eigene Einwirkungsmöglichkeit die Durchführung nicht möglich ist. Dies führt dann grds. zum Entfallen des Honoraranspruchs.
In jedem Fall sind die konkreten vertraglichen Regelungen (und deren Wirksamkeit) zu prüfen.