Reiserechtliche Fragen rund um die Corona-Pandemie:

Flugausfall – Wer bezahlt meinen früheren/späteren Rückflug aus dem Urlaub ?

Wenn sich während eines bereits angetretenen Urlaubs Änderungen ergeben haben und aufgrund nationaler/regionaler Beschränkungen der gebuchte Rückflug nicht angetreten werden konnte oder aufgrund der Entwicklung der Pandemie eine Rückholung nach Deutschland vor Antritt des gebuchten Rückfluges erforderlich wurde, stellt sich die Frage, wer die Kosten für den geänderten Rückflug tragen muss.

Als Fluggast dürfte man vorliegend keinen Einfluss auf die Wahl des Fluges haben; fällt ein Flug aus, haftet dafür zunächst die Fluggesellschaft. Liegt der Grund für den Flugausfall jedoch in einem von der Fluggesellschaft nicht zu vertretenden Ereignis („höhere Gewalt“), entfällt diese Haftung unter bestimmten Voraussetzungen.

Für Pauschalreisende gilt hier, dass die Kosten für die Rückreise voll vom Reiseveranstalter übernommen werden müssen. Die Kosten für den längeren Hotelaufenthalt sind ebenfalls zu einem großen Teil zu übernehmen.

Für Individualreisende gilt dies leider nicht ohne Weiteres. Wird der Flug von der Fluggesellschaft abgesagt, müssen die bezahlten Kosten voll erstattet werden. Für weitere Schadensersatzzahlungen (Hotel, Verpflegung, weitere Flugkosten) gelten hier grds. die allgemeinen Fluggastrechte aus der Fluggastrechteverordnung.

Gestrandet im Ausland – was nun ?

Zunächst gilt, dass mit dem Reiseveranstalter und der Fluggesellschaft korrespondiert wird. Sollte eine Rückreise nach Deutschland dabei nicht unter zumutbaren Bedingungen möglich sein, besteht – zumindest vorläufig noch – die Möglichkeit zur Rückholung durch das Auswärtige Amt. Die Klärung, mit welchem Flug eine Rückreise möglich ist, erfolgt dabei durch die Behörde. Zu beachten ist, dass, dass Reisende in besonders stark betroffenen Gebieten Vorrang haben.

Ob und in welcher Höhe diese Rückholungen von den Betroffenen selbst zu bezahlen sind, ist aktuell noch unklar. Das Auswärtige Amt soll jedoch hierfür Hilfen in Höhe von 50 Millionen Euro bereitgestellt haben.

Eine Möglichkeit zur Rückholung besteht übrigens nicht, wenn der Urlauber um Ausland unter Quarantäne steht. Im Krankheitsfall jedoch dürfte eine Rückholung – abhängig vom konkreten Vertrag – regelmäßig über die Auslandskrankenversicherung möglich sein.

Quarantäne im Urlaub – Wer zahlt Hotel und Rückreisekosten ?

Für Pauschalreisende gilt auch hier, dass die Rückreisekosten voll vom Reiseveranstalter übernommen werden müssen. Die Kosten für den längeren Hotelaufenthalt sind ebenfalls zu einem großen Teil vom Veranstalter zu tragen.

Individualreisenden steht dieser Schutz grds. nicht zu; diese tragen die Kosten selbst.

Kann ich meinen gebuchten Urlaub kostenfrei stornieren ?

Nachdem hat das auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen hat, Ein-/Ausreisesperren bestehen und vielerorts Ausgangsbeschränkungen verhängt wurden, können kurz bevorstehende Pauschalreisen uns Ausland kostenfrei storniert werden.

Auch Individualreisende haben nunmehr die Möglichkeit, kostenfrei zu stornieren, soweit es sich um Reisen handelt, welche aufgrund der o.g. Beschränkungen nicht durchgeführt werden können oder dürfen. Wenn die individuell gebuchte Unterkunft z. B. wegen Grenz- oder Ausgangsbeschränkungen nicht erreicht oder genutzt werden kann, muss diese nach meiner Rechtsauffassung grds. auch nicht bezahlt werden. Dies dürfte jedenfalls unter Anwendung deutschen Rechts gelten. Wurde die Unterkunft direkt beim Anbieter im Ausland gebucht, gilt das dortige Recht.

In diesem Fall empfiehlt es sich, einen fähigen Rechtsanwalt im jeweiligen Reiseland zu konsultieren. Ein in Deutschland ansässiger Rechtsanwalt kann hierbei für Sie die Korrespondenz führen, das Mandatsverhältnis mit dem ausländischen Kollegen vermitteln und Sie begleitend rechtlich beraten. Die Kosten des ausländischen Anwalts sowie des Korrespondentanwaltes vor Ort werden – Deckungsschutz dem Grunde nach vorausgesetzt – von den Rechtsschutzversicherungen in der Regel übernommen.

Was gilt für Reisen innerhalb Deutschlands ?

Seit der ausdrücklichen Aufforderung des Bundesgesundheitsministeriums, auch Reisen im Inland zu unterlassen, dürfte ein unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand vorliegen, wonach zumindest Pauschalreisen kostenfrei stornierbar sind. Dies gilt in jedem Fall für das von der Corona-Pandemie besonders betroffene Gebiete, aufgrund der bereits erfolgten oder noch zu erwartenden Verhängung von weiteren Ausgangsbeschränkungen in den einzelnen Bundesländern jedoch wohl auch für das gesamte Bundesgebiet.

Zwischen der Bundesregierung und den Bundesländern besteht Einigkeit, dass Regelungen geschaffen werden sollen, wonach Übernachtungsangebote im Inland nur noch zu notwendigen und nicht touristischen Zwecken genutzt werden dürfen. Damit sind die Reiseveranstalter grds. schon gezwungen, auch innerdeutsche Reisen abzusagen, selbstverständlich gegen Erstattung des Reisepreises. Dies gilt dann auch für Individualreisende.

Greift meine Reiserücktrittsversicherung ?

Das kommt darauf an, aus welchem Grund die Reise nicht angetreten wird. Im Falle einer tatsächlichen Erkrankung z.B. besteht zunächst Versicherungsschutz. Allein die Angst vor einer Ansteckung oder das Erwarten von Reisebeeinträchtigungen vor Ort genügt hingegen noch nicht für den Eintritt eines Versicherungsfalles.

Im Übrigen sind die konkreten Versicherungsbedingungen sorgfältig zu prüfen, da oftmals „Schäden oder Erkrankungen aufgrund einer Pandemie“ vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Bei der Verbreitung des Coronavirus handelt es sich nach Einstufung der WHO um eine solche Pandemie im Sinne der Vertragsbedingungen.